"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 3 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.11 vom 03. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 3: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 3 Begriffsbestimmungen
  1. [ K ] [Ds ]Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

  2. [Ds ] Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

  3. Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Mit den Begriffsbestimmungen erfolgt eine Legaldefinition der Begriffe "Glücksspiel" und "Lotterie". "Ausspielungen" von Sachpreisen werden der Lotterie gleichgesetzt.

Kommentar, Erläuterungen:
§ 3 - K1000
Begriffsbestimmungen
·
§ 3 - K1100
Glücksspiel - Legaldefinition
·
§ 3 - K1100
öffentliches Glücksspiel - Legaldefinition
·
§ 3 - K1300
Lotterie und Ausspielung - Legaldefinition
·




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite n.n.b

1. Absatz Zu § 3
2. Absatz Die Vorschrift enthält für den Staatsvertrag maßgebliche Begriffsbestimmungen.
3. Absatz Zu § 3 Absatz 1
4. Absatz Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt. Auch Wetten auf den Ausgang bestimmter Ereignisse (zum Beispiel Sportveranstaltungen) sind zufallsabhängig und damit in der Regel Glücksspiele (vergleiche BVerwGE 96, 293).
5. Absatz Zu § 3 Absatz 2
6. Absatz Absatz 2 lehnt sich an die strafrechtliche Rechtslage und Rechtsprechung zum „öffentlichen“ Glückspiel an. Eine Lotterie oder Ausspielung ist öffentlich, wenn jedermann oder ein zwar begrenzter, aber nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundener Personenkreis an der Veranstaltung teilnehmen kann. Die Zugehörigkeit zu einem Verband und die dadurch bedingte Gemeinsamkeit des verfolgten Zwecks reicht für sich allein ebenso wenig wie die bloße Gemeinsamkeit von Berufs- oder Standesinteressen, um einen derart inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Mitgliedern zu begründen, dass der betreffende Personenkreis deshalb als nicht öffentlich angesehen werden könnte. Durch die Zugehörigkeit zum Verband muss vielmehr eine nähere persönliche Beziehung zwischen den einzelnen Mitgliedern begründet werden. Während § 287 StGB wegen Fehlens einer dem § 284 Absatz 2 StGB entsprechenden Gleichstellungsklausel nicht öffentliche Lotterien in einem Verein oder einer sonstigen geschlossen Gesellschaft auch dann nicht unter Strafe stellt, wenn sie gewohnheitsmäßig betrieben werden, stellt der Staatsvertrag diese unter ordnungsrechtlichen Gesichtpunkten gleich. Damit soll die Verfestigung von Spielstrukturen verhindert werden, die sich durch mangelnde Transparenz und Kontrollierbarkeit

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite n.n.b.*

1. Absatz Die Vorschrift enthält für den Staatsvertrag maßgebliche Begriffsbestimmungen.
2. Absatz Zu § 3 Absatz 1
3. Absatz Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt. Auch Wetten auf den Ausgang bestimmter Ereignisse (zum Beispiel Sportveranstaltungen) sind zufallsabhängig und damit in der Regel Glücksspiele (vergleiche BVerwGE 96, 293).
4. Absatz Zu § 3 Absatz 2
5. Absatz Absatz 2 lehnt sich an die strafrechtliche Rechtslage und Rechtsprechung zum „öffentlichen“ Glückspiel an. Eine Lotterie oder Ausspielung ist öffentlich, wenn jedermann oder ein zwar begrenzter, aber nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundener Personenkreis an der Veranstaltung teilnehmen kann. Die Zugehörigkeit zu einem Verband und die dadurch bedingte Gemeinsamkeit des verfolgten Zwecks reicht für sich allein ebenso wenig wie die bloße Gemeinsamkeit von Berufs- oder Standesinteressen, um einen derart inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Mitgliedern zu begründen, dass der betreffende Personenkreis deshalb als nicht öffentlich angesehen werden könnte. Durch die Zugehörigkeit zum Verband muss vielmehr eine nähere persönliche Beziehung zwischen den einzelnen Mitgliedern begründet werden. Während § 287 StGB wegen Fehlens einer dem § 284 Absatz 2 StGB entsprechenden Gleichstellungsklausel nicht öffentliche Lotterien in einem Verein oder einer sonstigen geschlossen Gesellschaft auch dann nicht unter Strafe stellt, wenn sie gewohnheitsmäßig betrieben werden, stellt der Staatsvertrag diese unter ordnungsrechtlichen Gesichtpunkten gleich. Damit soll die Verfestigung von Spielstrukturen verhindert werden, die sich durch mangelnde Transparenz und Kontrollierbarkeit auszeichnen.


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