"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 14 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.22 vom 03. Februar 2005)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 14: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 14 Gewerbliche Spielvermittlung
  1. [Ds ]

    [ K ] (1) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten

    1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder

    2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt,

    sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

  2. [Ds ]

    Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen folgende Anforderungen:

    1. Art und Umfang der Werbemaßnahmen für die Beteiligung an den vermittelten Spielen oder Spielgemeinschaften müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu § 1 stehen. Sie dürfen nicht irreführend sein und insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.

    2. Die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Vermittlung von Spielaufträgen Minderjähriger ist unzulässig.

    3. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens Zweidrittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.

    4. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne von Absatz 1 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.

    5. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.

  3. [Ds ]

    Die zuständige Behörde überwacht im öffentlichen Interesse die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen. Sie kann hierzu die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 12 Absatz 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Spielvermittlers, so ist die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde zu unterrichten.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Der Staatsvertrag trifft Regelungen zur Berufsausübung der gewerblichen Spielevermittler.

Kommentar, Erläuterungen:
§ 14 - K100
Allgemeines
· Mit § 14 LotStV hat die geschäftliche Betätigung als gewerblicher Spielevermittler erstmals gesetzliche Regelung erfahren. Bislang fiel diese Tätigkeit unter den Gewerbebegriff, so dass die bundesgesetzliche Gewerbeordnung als einschlägige Rechtsnorm galt.
· Im Verfahren über die Fassung des Staatsvertrages wurde zur Begründung der Zuständigkeit der Länder für Regelungen hinsichtlich gewerblicher Spielevermittler angeführt, es handele sich um eine Annexkompetenz zur Regelung des Lotteriewesens. Dagegen wurde argumentiert, der Landesgesetzgeber habe wegen GG Art. 72, 74 keine Regelungskompetenz. Der Bund habe seine Regelungskompetenz insoweit ausgeübt.
§ 14 - K1000
Gewerbliche Spielvermittlung
· Im Absatz 1 liefert das Gesetz eine abschließende Legaldefinition für "Gewerbliche Spielvermittlung". Darunter fallen zwei Kategorien der unternehmerischen Betätigung: Der Einzelauftragsvermittler und der Spielegemeinschaftsorganisator.
§ 14 - K1010
Tatbestandsmerkmal Gewinnerzielungsabsicht
· Vorausetzung für eine 'gewerbliche Spielevermittlung' im Sinne der Vorschrift ist, dass das Handeln jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
· Das Tatbestandsmerkmal dient dazu, gelegentliches Tätigwerden von Privatpersonen für Dritte aus Gefälligkeit oder gemeinschaftlicher Verpflichtung von auf Vollerwerbsabsicht getragener gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen.
§ 14 - K1020
Tatbestandsmerkmal "im Auftrag der Spielinteressenten"
· Vorausetzung für eine 'gewerbliche Spielevermittlung' im Sinne der Vorschrift ist ein Tätigwerden "im Auftrag der Spielinteressenten".
· Dieses Tatbestandsmerkmal dient dazu, die Tätigkeit von Beauftragten - zumeist Handelsvertreter - der Lotterieveranstalter, die in deren Auftrag und nicht "im Auftrag der Spielinteressenten" tätig werden, abzugrenzen.
§ 14 - K1100
Einzelspielauftragvermittler oder 'Vermittlung einzelner Spielverträge an einen Veranstalter'
· Die Bündelung einer Nachfrage verbessert regelmäßig die Einkaufskonditionen. Mit zunehmender Akzeptanz des Internets sahen Unternehmen darin Gewinnaussichten ohne selber Handelsvertreter der Veranstalter zu sein, Spielinteressenten anzubieten, deren Spielauftrag unter Nutzung der Internettechnologie elektronisch zu erfassen und gebündelt an einen Veranstalter weiterzuleiten, um so über Umsatzprovisionen Gewinn zu erzielen. Diese Unternehmen bilden den Schwerpunkt der Gruppe von Unternehmern, die das Gesetz erfassen will. Gleichwohl kommt es für ein Ausfüllen des Tatbestandsmerkmals nur darauf an, dass ein einzelner Spielauftrag eines Auftraggebers an einen Veranstalter zur dortigen Annahme vermittelt wird.
§ 14 - K1200
gewerblicher Spielgemeinschaftsorganisator oder 'Spielgemeinschaften zusammenführen und Vermittlung deren Beteiligung an Veranstalter'
· Voraussetzung sind zwei kumulativ vorliegende Handlungskomplexe: Ein vorgelagertes Zusammenführen von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften, sowie eine daran anschließende Vermittlung der Spielbeiligung der zusammengeführten Spielgemeinschaft an einen Veranstalter, die durch Eigentätigkeit des zusammenführenden Unternehmens oder die eines Dritten erfolgt.
§ 14 - K2000
Anforderungen an gewerbliche Spielevermittler
· Absatz 2 statuiert nach dem Willen der vertragsschließenden Bundesländer Anforderungen an die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung im Sinne einer ordnungsrechtlichen Normierung.
§ 14 - K2100
Anforderungen an die Werbung gewerblicher Spielevermittler
· In Ziff. 1 Satz 1 definiert der Staatsvertrag Anforderungen an die "Art und Umfang der Werbemaßnahmen" gewerblicher Spielevermittler.
· In Ziff. 1 Satz 2 definiert der Staatsvertrag Anforderungen an die Werbung im Sinne eines Irreführungsverbots.
· Die Norm erstreckt die in § 4 für Veranstalter aufgestellten Regeln auf die gewerblichen Spielevermittler in entsprechender Weise.
§ 14 - K2200
Jugendschutz
· Ziff. 2 stellt klar, dass die Vorschriften über den Jugendschutz jedenfalls sinngemäß einzuhalten sind. Nur Spielaufträge Volljähriger dürfen vermittelt werden.
§ 14 - K2300
Regelungen zum Vertragsinhalt
· Ziff. 3 enthält Regelungen zum Vertragsinhalt. Die Normierung schreibt vor, dass von den vereinnahmten Beträgen mindestens 2/3 an den Veranstalter weiterzuleiten sind (aus § 18 ergibt sich dass diese Regelung erst ab dem 1.7.2005 Geltung hat). Ferner regelt die Vorschrift eine vorvertragliche Informationsverpflichtung des gewerblichen Spielevermittlers, sowie eine Mitteilungsverpflichtung in zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der Vermittlungsdienstleistung hinsichtlich des eingeschalteten Veranstalters.
§ 14 - K2400
Anzeigepflicht des gewerblichen Spielevermittlers hinsichtlich der Vermittlungsdienstleistung gegenüber dem Veranstalter
· In Ziff. 4 wird der gewerbliche Spielevermittler verpflichtet, dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen. Nach dem Willen der vertragschließenden Bundesländer, soll so die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Spiels auch bei einem Spiel sicherstellen, das über einen gewerblichen Spielvermittler vermittelt wird.
§ 14 - K2500
Weitere Regelungen zum Vertragsinhalt
· Ziff. 5 will den gewerblichen Spielvermittler in die Pflicht nehmen, "dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird." Desweiteren ist dem Spielteilnehmer bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
§ 14 - K3000
Überwachung
· Absatz 3 ist nach dem Willen der vertragsschließenden Bundesländer als Ermächtigungsgrundlage für die ordnungsbehördliche Überwachung der gesetzlichen Anforderungen vorgesehen, die an die Unternehmen, die sich mit gewerblicher Spielvermittlung beschäftigen, gestellt werden.
· Die zuständige Behörde für landes- bzw. bestimmt sich auf Basis der Ausführungsgesetze der Vertragstaaten. Im Einzelnen gilt:
  1. Baden-Württemberg

  2. Bayern: AG LottStV Art. 1 Abs.2 - 'Die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern sind als Sicherheitsbehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages, einschließlich der in § 14 Abs. 2 LottStV genannten Verpflichtungen der gewerblichen Spielvermittler, und für die Unterbindung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür gemäß § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 LottStV.'.

  3. Berlin

  4. Brandenburg

  5. Bremen

  6. Hamburg

  7. Hessen

  8. Mecklenburg- Vorpommern

  9. Niedersachsen

  10. Nordrhein-Westfalen: Lotterieausführungsgesetz - LoAG §§ 4, 5 Abs. 4 S.2 - 'Im Falle des § 14 Lotteriestaatsvertrag ist das Innenministerium zuständig'.

  11. Rheinland-Pfalz

  12. Saarland

  13. Sachsen

  14. Sachsen-Anhalt: Glücksspielgesetz - GlüG LSA § 17 Abs. 1 Alt.2

  15. Schleswig-Holstein

  16. Thüringen

§ 14 - K3010
Maßnahmen zur Überwachung
·




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Die Tätigkeit der Spielvermittler ist mit Blick auf die Ziele dieses Staatsvertrages von ordnungsrechtlicher Bedeutung, weil die Spielvermittler häufig in gleicher Weise wie Lotterieveranstalter handeln. Da der Veranstalter der Lotterie keine Gewähr dafür bieten kann, dass die vom Spielvermittler vermittelten Spielverträge entsprechend den Vorgaben dieses Staatsvertrages abgewickelt werden, bedarf es einer ordnungsrechtlichen Grundlage, um beim Spielvermittler die nötige Transparenz herzustellen. Es ist auch erforderlich, das - zum Teil - ordnungsrechtlich bedenkliche Werbeverhalten von gewerblichen Spielvermittlern zu regeln. Eines besonderen Schutzes bedürfen in diesem Zusammenhang Minderjährige.
2. Absatz Die Bestimmungen in § 14 halten sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, denn sie legen nur die spezifisch glücksspielrechtlichen Anforderungen an die Spielvermittlung fest, die notwendig sind, um die in § 1 festgelegten Ziele des Staatsvertrages erreichen zu können.
3. Absatz Zu § 14 Absatz 2
4. Absatz Absatz 2 regelt Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung.
5. Absatz Zur Durchsetzung der Ziele des Staatsvertrages und der durch sie geschützten Allgemeinwohlbelange wird die Tätigkeit des Spielvermittlers den staatsvertraglichen Grundanforderungen nach § 4 unterworfen. Deshalb stellen Nr. 1 und 2 klar, dass die Anforderungen an Werbung und Jugendschutz auch für die gewerbliche Spielvermittlung gelten.
6. Absatz Nr. 3 Satz 1 soll verhindern, dass der natürliche Spieltrieb zu gewerblichen Gewinnzwecken ausgebeutet wird und der Spieler für die Dienstleistung unangemessen hohe Beiträge zu leisten hat. Daher sieht die Regelung vor, dass der gewerbliche Spielvermittler mindestens zwei Drittel der von den Spielern erhaltenen Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten hat.
7. Absatz Bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall mehr an den Veranstalter abzuführen ist, ist wegen des unterschiedlichen Aufwandes auch zu berücksichtigen, ob der Spielvermittler lediglich Spielverträge vermittelt (Absatz 1 Nr.1) oder Spielgemeinschaften zusammen führt (Absatz 1 Nr. 2).
8. Absatz Diese Begrenzung ist im Vergleich zu einem möglichen gänzlichen Verbot von Spielvermittlern, wie es zum Beispiel der Entwurf des Schweizerischen „Bundesgesetzes über die Lotterien und Wetten“ in Artikel 23 vorsieht, ein milderes Mittel, die Ziele des § 1 zu verwirklichen.
9. Absatz Im Interesse und zum Schutz des Spielteilnehmers wird in Nr. 3 Satz 2 der Hinweis an hervorgehobener Stelle auf den weiterzuleitenden Betrag und damit auch auf den einbehaltenen Anteil gefordert.
10. Absatz Da der Spieler, der seinen Gewinnanspruch gegenüber dem Veranstalter geltend machen will, hierzu nur bei Kenntnis seines Vertragspartners in der Lage ist, verpflichtet Nr. 3 Satz 2 den Spielvermittler zur Mitteilung des Veranstalters. Die Offenlegung des Vermittlungsgeschehens trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eine erlaubte Spielvermittlung nur dann vorliegt, wenn der Spieler selbst einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Veranstalter hat.
11. Absatz Nr. 4 und 5 sollen die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Spiels auch bei einem Spiel sicherstellen, das über einen Spielvermittler vermittelt wird.
12. Absatz Zu § 14 Absatz 3
13. Absatz Auf der Grundlage von Absatz 3 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle gegen Spielvermittler vorgehen, die beispielsweise unangemessen oder irreführend werben. Durch die Befugnis zur Forderung von Unterlagen und Auskünften soll sichergestellt werden, dass Spielaufträge vollständig vermittelt und entsprechend den Vorgaben dieses Staatsvertrages abgewickelt werden.
14. Absatz Rechtsgrundlage einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Spielvermittler bleibt § 35 der Gewerbeordnung. Soweit es sich bei der Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers um die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels handelt, ist eine Untersagung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 möglich.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 14
2. Absatz Die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler ist mit Blick auf die Ziele dieses Staatsvertrages von ordnungsrechtlicher Bedeutung, weil sie häufig in gleicher Weise wie Lotterieveranstalter handeln. Da der Veranstalter der Lotterie keine Gewähr dafür bieten kann, dass die vom gewerblichen Spielvermittler vermittelten Spielverträge entsprechend den Vorgaben dieses Staatsvertrages abgewickelt werden, bedarf es einer ordnungsrechtlichen Grundlage, um beim Spielvermittler die nötige Transparenz herzustellen. Es ist auch erforderlich, das - zum Teil - ordnungsrechtlich bedenkliche Werbeverhalten von gewerblichen Spielvermittlern zu regeln. Eines besonderen Schutzes bedürfen in diesem Zusammenhang Minderjährige. Die Bestimmungen in § 14 halten sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, denn sie legen nur die spezifisch glücksspielrechtlichen Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung fest, die notwendig sind, um die in § 1 festgelegten Ziele des Staatsvertrages erreichen zu können.
3. Absatz Zu § 14 Absatz 2
4. Absatz Absatz 2 regelt Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung. Zur Durchsetzung der Ziele des Staatsvertrages und der durch sie geschützten Allgemeinwohlbelange wird die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers den staatsvertraglichen Grundanforderungen nach § 4 unterworfen. Deshalb stellen Nr. 1 und 2 klar, dass die Anforderungen an Werbung und Jugendschutz auch für die gewerbliche Spielvermittlung gelten.
5. Absatz Nr. 3 Satz 1 soll verhindern, dass der natürliche Spieltrieb zu gewerblichen Gewinnzwecken ausgebeutet wird und der Spieler für die Dienstleistung unangemessen hohe Beiträge zu leisten hat. Daher sieht die Regelung vor, dass der gewerbliche Spielvermittler mindestens zwei Drittel der von den Spielern erhaltenen Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten hat.
6. Absatz Bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall mehr an den Veranstalter abzuführen ist, ist wegen des unterschiedlichen Aufwandes auch zu berücksichtigen, ob der Spielvermittler lediglich Spielverträge vermittelt (Absatz 1 Nr.1) oder Spielgemeinschaften zusammenführt (Absatz 1 Nr. 2).
7. Absatz Diese Begrenzung ist im Vergleich zu einem möglichen gänzlichen Verbot von gewerblichen Spielvermittlern, wie es zum Beispiel der Entwurf des Schweizerischen „Bundesgesetzes über die Lotterien und Wetten“ in Artikel 23 vorsieht, ein milderes Mittel, die Ziele des § 1 zu verwirklichen.
8. Absatz Im Interesse und zum Schutz des Spielteilnehmers wird in Nr. 3 Satz 2 der Hinweis an hervorgehobener Stelle auf den weiterzuleitenden Betrag und damit auch auf den einbehaltenen Anteil gefordert. Da der Spieler, der seinen Gewinnanspruch gegenüber dem Veranstalter geltend machen will, hierzu nur bei Kenntnis seines Vertragspartners in der Lage ist, verpflichtet Nr. 3 Satz 2 den gewerblichen Spielvermittler zur Mitteilung des Veranstalters. Die Offenlegung des Vermittlungsgeschehens trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eine erlaubte Spielvermittlung nur dann vorliegt, wenn der Spieler selbst einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Veranstalter hat.
9. Absatz Nr. 4 und 5 sollen die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Spiels auch bei einem Spiel sicherstellen, das über einen gewerblichen Spielvermittler vermittelt wird.
10. Absatz Zu § 14 Absatz 3
11. Absatz Auf der Grundlage von Absatz 3 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle gegen gewerbliche Spielvermittler vorgehen, die beispielsweise unangemessen oder irreführend werben. Durch die Befugnis zur Forderung von Unterlagen und Auskünften soll sichergestellt werden, dass Spielaufträge vollständig vermittelt und entsprechend den Vorgaben dieses Staatsvertrages abgewickelt werden.
12. Absatz Rechtsgrundlage einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Spielvermittler bleibt § 35 der Gewerbeordnung. Soweit es sich bei der Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers um die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels handelt, ist eine Untersagung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 möglich.


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